Prämienverbilligung 2010
Merkblatt über die Verbilligung der Prämien
Gestützt auf das seit 1996 in Kraft stehende Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) werden den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt.
1. Welche Personen sind anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die Prämienverbilligung haben Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, wenn sie die Voraussetzungen nach der kantonalen Gesetzgebung erfüllen und einem vom Bund anerkannten Versicherer angeschlossen sind.
Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf die Prämienverbilligung.
Massgebend sind die familiären Verhältnisse am 1. Januar 2010.
Die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden für untere und mittlere Einkommen zu 100 Prozent verbilligt.
2. Welches sind die anrechenbaren Prämien?
Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind Richtprämien massgebend. Der Regierungsrat hat diese für das Jahr 2010 wie folgt festgelegt:
Richtprämie für Erwachsene CHF 2'874.-- pro Jahr
Richtprämie für minderjährige Kinder CHF 648.-- pro Jahr
Richtprämie für junge Erwachsene in Ausbildung CHF 2’487.-- pro Jahr
3. Berechnung
Die anrechenbaren Prämien werden verbilligt, soweit sie den vom Regierungsrat festgelegten Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt wird als prozentualer Anteil der Summe des massgebenden Einkommens zuzüglich 10 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens festgelegt.
Abgestellt wird auf die ausserrhodische Steuerveranlagung, die am 31. Dezember des vorletzten Jahres (demzufolge 2008) massgeblich ist.
Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen des vorletzten Jahres (demzufolge 2008) unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
- zuzüglich die vollumfänglichen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören;
- zuzüglich den 25'000 Franken übersteigenden Betrag an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören;
- zuzüglich die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit diese den Betrag von 25'000 Franken pro Jahr übersteigen;
- zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent des Eigenmietwertes bzw. der Mietereinnahmen übersteigt;
- zuzüglich die Einkünfte gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;
- zuzüglich die Vorjahresverluste nach Art. 33 Abs. 1 des Steuergesetzes.
4. Obergrenzen der Bezugsberechtigung
Für folgende Personengruppen gelten die nachstehenden Obergrenzen des steuerbaren Einkommens für einen Anspruch auf Prämienverbilligung:
Alleinstehende ohne Kinder CHF 35'000.--
Alleinerziehende mit 1 Kind CHF 42'000.--
Alleinerziehende mit 2 Kindern CHF 49'000.--
Alleinerziehende mit 3 Kindern CHF 56'000.--
Alleinerziehende mit 4 Kindern CHF 63'000.--
Alleinerziehende mit 5 und mehr Kindern CHF 70'000.--
Verheiratete ohne Kinder CHF 55'000.--
Verheiratete mit 1 Kind CHF 62'000.--
Verheiratete mit 2 Kindern CHF 69'000.--
Verheiratete mit 3 Kindern CHF 76'000.--
Verheiratete mit 4 Kindern CHF 83'000.--
Verheiratete mit 5 und mehr Kindern CHF 90'000.--
Alleinstehende und Alleinerziehende mit einem steuerbaren Vermögen von über CHF 150'000.-- und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über CHF 250'000.-- haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
5. Sonderfälle
- Bezügerinnen und Bezüger einer Ergänzungsleistung zur AHV/IV (inkl. Familienangehörige) wird die Prämienverbilligung zusammen mit der Ergänzungsleistung ausgerichtet. Der Gesamtbetrag entspricht den Richtprämien des Bundes für Ergänzungsleistungen.
- Personen, die von den Sozialdiensten der Gemeinden unterstützt werden, erhalten die Prämien im Umfang der Richtprämien des Kantons vergütet.
- Selbständig besteuerte Lernende und nichterwerbstätige Studierende haben zusammen mit den unterhaltspflichtigen Eltern einen gemeinsamen Anspruch auf die Prämienverbilligung. Dieser wird aufgrund der Einkommen und Vermögen aller Beteiligten berechnet.
6. Antragstellung / Frist
Personen, welche Anspruch auf die Prämienverbilligung erheben, reichen das Antragsformular bis zum 31. März 2010 bei der AHV-Gemeindezweigstelle jener Gemeinde ein, bei welcher sie am 1. Januar 2010 Wohnsitz hatten.
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden und ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung erlischt.
7. Auszahlung
Allfällige Prämienverbilligungen werden direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen. Die Überweisungen erfolgen ab Mai 2010.
Gemäss der Verordnung des Regierungsrates zum EG zum KVG darf die ausbezahlte Prämienverbilligung die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung nicht übersteigen.
8. Weitere Informationen
Die AHV-Gemeindezweigstelle erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte.
Besuchen Sie auch unsere website: www.ahv-iv-ar.ch Dieses Merkblatt stützt sich auf das Einführungsgesetz über die Krankenversicherung (EG zum KVG) vom 14.09.2009 sowie die Verordnung zum EG zum KVG.



